Verkaufs- und Lieferbedingungen
Göhmann & Co. GmbH, Duisburg
Stand: Januar 2002
AGB als PDF
1. Allgemeines, Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zur Verwendung gegenüber
- Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer)
- Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen
und gelten für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-,
Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung durch Brief, Fax oder E-mail verbindlich. Dies gilt nicht für Barverkäufe in unserem Geschäftslokal.
1.3 Von uns herausgegebene Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
1.4 Die in Angeboten oder unseren Dokumentationen aufgeführten Abmessungen und Baumaße entsprechen den zur Zeit
der Herausgabe gültigen Normen. Die Angleichung an eine spätere evtl. abweichende Normung leibt vorbehalten.
1.5 Der Besteller übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster oder
dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen
in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet,
ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung oder
aus sonstigen Gründen irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Inanspruchnahme
durch Dritte, so hat uns der Besteller hiervon freizustellen.
1.6 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c.u.f.) die von
der Internationalen Handelskammer festgelegten "INCOTERMS" in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager. Alle
sonstigen Kosten, wie z. B. Verpackung, Frachten, Zölle, Mineralölabgaben, Versicherungsprämien etc. sowie die
gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.
2.2 Erhöhen sich unsere Herstellungskosten aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z. B. Vormaterial,
Legierungszuschläge, Löhne usw.) oder werden nach Vertragsschluss Frachten, öffentliche Abgaben oder Gebühren
eingeführt oder erhöht, so sind wir - auch bei frachtfreier und / oder verzollter Lieferung - berechtigt, den Preis
entsprechend zu ändern, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
die bestellte Ware erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
2.3 Wir verkaufen grundsätzlich in Euro. Bei Verkäufen in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem
eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung ergibt.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Preise innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug jeweils nach Rechnungsdatum
zu zahlen.
3.2 Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel lediglich zahlungshalber an, in jedem Fall aber
nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des
Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der
Verkäufer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige
Papiere, verlangen.
3.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
3.4 Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht
unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der
Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6.7 bleibt hiervon unberührt.
3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als er auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als
diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Umfang der Lieferung, Lieferfristen und -termine
4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell er-forderlichen Genehmigungen. Etwaige
vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die
Lieferfrist entsprechend.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.
4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handels-politische
oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete
Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung
des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In Fällen der wesentlichen
Erschwerung oder Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen
Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen
kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung.
4.4 Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird
auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller
berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt
waren. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so
ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder
unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das gesetzliche Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer
uns gesetzten Nacherfüllungsfrist bleibt unberührt.
5 Versand- und Gefahrübergang
5.1 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt geliefert. Wurde Verpackung vereinbart, so
erfolgt dies grundsätzlich in handelsüblicher Weise gegen Berechnung.
5.2 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an
einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die
Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein
Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer
Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
5.4 Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf
dessen Rechnung abgeschlossen; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Besteller.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der
gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer
Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck- Wechsel- Verfahren durchgeführt, so bleibt der
Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden
können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser
Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die
aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im
Sinne der Ziffer 1.
6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist; weiterveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die
Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und WerkIieferungsverträgen.
6.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus
der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der
Forderung abgetreten.
6.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese
Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung
der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des
Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware
oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen Fällen sind wir auch
berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware
sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch
Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7. Mängelrüge und Rechte des Bestellers bei Mängeln
7.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen
zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen schriftlich oder fernmündlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach
Entdeckung zu melden, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts handelt.
7.2 Bei Fertigung/Lieferung nach einer von uns vom Besteller vorgegebenen Konstruktion bzw. nach Besteller- angaben
oder Bestellerzeichnung übernehmen wir keine Gewährleistung für die Geeignetheit zu dem vorgesehenen
Verwendungszweck; in diesem Falle erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf zeichnungsgemäße Ausführung.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
7.4 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder
Nachbesserung vor; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt,
dem Besteller Minderung zu gewähren.
7.5 Kommen wir unserer Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 7.4 nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese
fehl, so steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl
das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
7.6 Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Bei Verletzung einer Garantie, die in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadenersatzansprüche nur
insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch sie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert
werden sollte.
7.7 Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen
ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des arglistigen Verschweigens
oder bei Verletzung einer Garantie.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen
nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzanspüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften),
Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Mängelansprüchen des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder
es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten oder vertragswesentlichen
Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um eine
schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn, es
liegt uns zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.3 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
9.2 Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand, auch bei
Wechsel und Schecksachen, Duisburg. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Der Gerichtsstand
Duisburg gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Personenbezogene Daten
Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu
speichern und zu verarbeiten.